Steuerinformationen für März 2026
Kosten für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes oder einer Garage gehören nicht zu den Unterkunftskosten, die bei einer doppelten Haushaltsführung nur mit höchstens 1.000 EUR im Monat angesetzt werden können. Damit hat der Bundesfinanzhof der anderslautenden Ansicht der Finanzverwaltung ausdrücklich widersprochen.
Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:
Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Januar 2026.
Viel Spaß beim Lesen!
Mit Wirkung ab 2026 beträgt das Kindergeld für jedes anspruchsberechtigte Kind 259 EUR im Monat. In einem neuen Merkblatt (BZSt, Stand: Januar 2026; abrufbar unter www.iww.de/s15062) werden wichtige Aspekte rund um das Thema Kindergeld dargestellt, u. a.: „Beginn und Ende des Anspruchs auf Kindergeld“ sowie „Nachweise für die Familienkasse.“ Das Merkblatt enthält zudem ein Wörterbuch, in dem Begriffe kurz erklärt werden.
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) sind übliche Gelegenheitsgeschenke steuerfrei. Doch was heißt jetzt genau „üblich“? Mit dieser Frage musste sich jüngst das Finanzgericht Rheinland-Pfalz beschäftigen und kam zu dem Ergebnis, dass für ein Geldgeschenk zu Ostern i. H. von 20.000 EUR Schenkungsteuer anfällt, da es sich hierbei nicht mehr um ein „übliches Gelegenheitsgeschenk“ handelt.
Ob ein Gelegenheitsgeschenk nach Art und Umfang „üblich“ ist, richtet sich nicht nach den Gewohnheiten bestimmter Bevölkerungskreise bzw. den Vermögensverhältnissen des Schenkers oder des Beschenkten. Nach Ansicht des Finanzgerichts muss sich die Üblichkeit derartiger Gelegenheitsgeschenke (nicht zuletzt wegen des Gleichheitssatzes) am Maßstab der allgemeinen Verkehrsanschauung orientieren.
Beachten Sie — Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat gegen seine Entscheidung die Revision zugelassen. Denn für die Klärung der Konturen des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG sieht das Finanzgericht eine grundsätzliche Bedeutung.
Quelle — FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4.12.2025, Az. 4 K 1564/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 252082
Für den Veranlagungszeitraum 2022 wurde den Anspruchsberechtigten einmalig eine Energiepreispauschale i. H. von 300 EUR gewährt. In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Münster ging es nun um die Frage, ob das Finanzamt berechtigt ist, eine vom Arbeitgeber zu Unrecht ausgezahlte Energiepreispauschale von diesem zurückzufordern. Das Finanzgericht Sachsen musste entscheiden, ob die Energiepreispauschale auch für Rentner steuerpflichtig ist.
Rückforderung
Bei einer Lohnsteuerprüfung wurde festgestellt, dass einige Arbeitnehmer weder über einen Wohnsitz noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland verfügt hatten. Die Energiepreispauschale wurde nach § 113 Einkommensteuergesetz (EStG) aber nur unbeschränkt Steuerpflichtigen gewährt. Deshalb wollte das Finanzamt die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber zurückfordern – jedoch zu Unrecht, wie das Finanzgericht Münster entschieden hat.
Der Gesetzgeber hat in (dem die Auszahlung über den Arbeitgeber regelnden) § 117 EStG keinen Verweis auf § 113 EStG aufgenommen. § 117 EStG machte die Auszahlung nur von einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis sowie der Einreihung in die Steuerklassen I bis V abhängig und knüpfte nicht an die unbeschränkte Steuerpflicht an. Waren die Voraussetzungen des § 117 EStG im Zeitpunkt der Auszahlung erfüllt, muss die Rückabwicklung im Verhältnis Staat zu Arbeitnehmer erfolgen.
Beachten Sie — Da die Revision anhängig ist, wird zu dieser Frage bald der Bundesfinanzhof entscheiden müssen.
Steuerpflicht für Rentner
In gleich drei Verfahren hat das Finanzgericht Sachsen entschieden, dass die Regelung nicht verfassungswidrig ist, wonach die Energiepreispauschale auch für Rentner der Einkommensteuer unterliegt. Gegen alle Entscheidungen ist die Revision anhängig.
Quelle — FG Münster, Urteil vom 10.12.2025, Az. 6 K 1524/25 E, Rev. BFH Az. VI R 24/25; FG Sachsen, Urteile vom 11.11.2025, u. a. Az. 2 K 1150/23, Rev. BFH Az. X R 25/25
Bei einer doppelten Haushaltsführung im Inland sind die Aufwendungen für einen Kfz-Stellplatz neben den Aufwendungen für die Mietwohnung (1.000 EUR-Grenze) als Werbungskosten abzugsfähig. Damit hat der Bundesfinanzhof der anderslautenden Ansicht der Finanzverwaltung ausdrücklich widersprochen.
Hintergrund
Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, können als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden.
Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Hierbei darf sich der Lebensmittelpunkt nicht am Beschäftigungsort befinden.
Bei einer doppelten Haushaltsführung im Inland sind die Unterkunftskosten (insbesondere die Miete) nur bis maximal 1.000 EUR im Monat abzugsfähig. Strittig war nun, ob die Aufwendungen für einen Kfz-Stellplatz zu den Unterkunftskosten zählen und damit von der 1.000 EUR-Grenze umfasst sind.
Sachverhalt |
Ein Arbeitnehmer hatte seine Hauptwohnung in Niedersachsen. In Hamburg unterhielt er aus beruflichem Anlass eine Zweitwohnung. Die monatliche Miete (inkl. Nebenkosten) für die Zweitwohnung betrug über 1.000 EUR. Daneben mietete der Arbeitnehmer einen Stellplatz für 170 EUR im Monat an. Das Mietverhältnis für den Stellplatz war an den Wohnungsmietvertrag bezüglich Laufzeit und Kündigungsfrist gebunden. Der Arbeitnehmer machte die Stellplatzkosten neben der Wohnungsmiete in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend. |
Das Finanzamt berücksichtigte die Miete i. H. von 1.000 EUR monatlich und versagte den Abzug der Stellplatzkosten unter Verweis auf den bereits ausgeschöpften Höchstbetrag. Der hiergegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht Niedersachsen statt, was der Bundesfinanzhof nun bestätigte. |
Kosten für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes oder einer Garage gehören nicht zu den Unterkunftskosten, die nur mit höchstens 1.000 EUR im Monat angesetzt werden können. Denn diese Aufwendungen werden nicht für die Nutzung der Unterkunft, sondern für die Nutzung des Stellplatzes getätigt. Sie sind daher, soweit notwendig, als Werbungskosten abziehbar.
Beachten Sie — Die Notwendigkeit der Stellplatzanmietung war im Streitfall wegen der angespannten Parkplatzsituation in Hamburg zu bejahen.
MERKE — Die mietvertragliche Ausgestaltung ist für die Abzugsfähigkeit der Stellplatzkosten ohne Bedeutung. Es kommt nicht darauf an, ob die Wohnung und der Stellplatz mit einem Mietvertrag oder durch zwei verschiedene Mietverträge und ggf. von verschiedenen Vermietern angemietet werden. |
Quelle — BFH-Urteil vom 20.11.2025, Az. VI R 4/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 251964; BFH, PM Nr. 1/2026 vom 8.1.2026; entgegen BMF 25.11.2020, Az. IV C 5 - S 2353/19/10011 :006, Rz. 108
Das Bundesfinanzministerium hat den Basiszins zum 2.1.2026 bekannt gegeben, der für die Berechnung der Vorabpauschale für 2026 erforderlich ist.
Wer in Investmentfonds (beispielsweise ETFs = Exchange-Traded Funds) investiert, sollte zu Beginn eines Jahres für genügend Liquidität auf dem Verrechnungskonto sorgen. Denn dann wird die Vorabpauschale fällig.
Die Vorabpauschale ist nach § 18 Abs. 1 des Investmentsteuergesetzes (InvStG) der Betrag, um den die Ausschüttungen eines Investmentfonds innerhalb eines Kalenderjahres den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Die Vorabpauschale gilt beim Kapitalanleger am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen (§ 18 Abs. 3 InvStG).
Der Basiszins ist aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet.
Das Bundesfinanzministerium muss den maßgebenden Zinssatz im Bundessteuerblatt veröffentlichen:
Beachten Sie — Ob es infolge der Vorabpauschale tatsächlich zu einer Steuerbelastung kommt, hängt von mehreren Faktoren ab, z. B. ist ein erteilter Freistellungsauftrag zu berücksichtigen.
Quelle — BMF-Schreiben vom 13.1.2026, Az. IV C 1 – S 1980/00230/012/001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 252133
Werden an einem Gebäude Instandsetzungen und Modernisierungen vorgenommen, handelt es sich regelmäßig um Erhaltungsaufwendungen, die sofort als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind. Es gibt aber auch Konstellationen, in denen die Aufwendungen zu Anschaffungskosten oder (anschaffungsnahen) Herstellungskosten führen. In diesen Fällen wirken sich Aufwendungen nur über die (langjährige) Gebäudeabschreibung steuermindernd aus. Zur Abgrenzung gab es bisher ein viel zitiertes Schreiben des Bundesfinanzministeriums aus dem Jahr 2003. Dieses Schreiben wurde nun (endlich) ersetzt.
Beachten Sie — Das neue Schreiben ersetzt zudem ein Schreiben aus 2017 mit Ausführungen zu anschaffungsnahen Herstellungskosten i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz (EStG).
Hintergrund: Anschaffungsnahe Herstellungskosten liegen vor, wenn innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden, deren Nettoaufwendungen 15 % der Gebäude-Anschaffungskosten übersteigen. In diesem Fall können die Aufwendungen nicht sofort, sondern nur über die Gebäudeabschreibung berücksichtigt werden. Gesetzlich ausgenommen sind Aufwendungen für Erweiterungen i. S. des § 255 Abs. 2 S. 1 Handelsgesetzbuchs sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.
Beachten Sie — Auch in dem neuen Schreiben spielt die Hebung des Gebäudestandards (sehr einfach, mittel oder sehr anspruchsvoll) eine wichtige Rolle.
Quelle — BMF-Schreiben vom 26.1.2026, Az. IV C 1 - S 2253/00082/001/064, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 252329
Die Minijob-Zentrale hat jüngst darüber informiert, wann und wie geringfügig Beschäftigte (Minijobber) von der Übungsleiterpauschale und der Ehrenamtspauschale profitieren können.
Hintergrund
Bei der Übungsleiterpauschale (bzw. dem Übungsleiterfreibetrag) und der Ehrenamtspauschale handelt es sich um steuer- und sozialversicherungsfreie Aufwandsentschädigungen. Die Beträge wurden zum 1.1.2026 wie folgt erhöht:
Ob die jeweilige Pauschale angewendet werden kann, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Grob zusammengefasst gelten diese Bedingungen:
Übungsleiterpauschale
Die Übungsleiterpauschale kann für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten genutzt werden. Dazu zählen zum Beispiel Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer. Auch wer künstlerisch tätig ist oder sich um ältere, kranke oder beeinträchtigte Menschen kümmert, kann von der Übungsleiterpauschale profitieren.
Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden. Das bedeutet: Der zeitliche Umfang darf nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs ausmachen. Die begünstigten Tätigkeiten müssen zudem im Auftrag einer öffentlichen Einrichtung oder einer gemeinnützigen Organisation erfolgen, die gemeinnützige, soziale oder kirchliche Zwecke unterstützt.
Beispiele: Chorleiter, Jugendgruppenleiter, Sporttrainer, Kirchenmusiker.
Ehrenamtspauschale
Für die Anwendung der Ehrenamtspauschale muss die Tätigkeit in einem dieser Bereiche stattfinden:
Die Tätigkeit muss ebenfalls nebenberuflich sein und darf nicht mehr als ein Drittel eines Vollzeitjobs ausmachen. Im Gegensatz zur Übungsleiterpauschale gibt es bei der Ehrenamtspauschale aber keine Einschränkungen auf bestimmte Tätigkeiten.
Eine ehrenamtliche Tätigkeit kann zum Beispiel in einem Sportverein, einer Umweltschutzgruppe oder beim Deutschen Roten Kreuz stattfinden. Beispiele: Vorstand einer gemeinnützigen Körperschaft, Platzwart und ehrenamtliche Schiedsrichter im Amateursport.
Kombination mit einem Minijob
Die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale sind auch mit einem Minijob kombinierbar. Die jeweilige Pauschale kann dabei am Stück genutzt oder auf das Jahr aufgeteilt werden.
Bei der Variante „pro rata“ wird die Pauschale monatlich zu gleichen Teilen aufgebraucht. Das heißt: Bei einer ganzjährigen Beschäftigung kann die Übungsleiterpauschale jeden Monat i. H. von 275 EUR (3.300 EUR/12) und die Ehrenamtspauschale i. H. von 80 EUR (960 EUR/12) steuer- und beitragsfrei angewendet werden. Melde- und beitragspflichtig ist dann lediglich der Betrag, der den anteiligen Freibetrag übersteigt.
Beispiel „pro rata“ |
Ein Verein beschäftigt einen Übungsleiter ab dem 1.1.2026. Die Tätigkeit wird ganzjährig (nebenberuflich) ausgeübt. Die Vergütung beträgt 775 EUR monatlich. Der Verein entscheidet sich für die Variante „pro rata“. Für die Sozialversicherung bedeutet das:
|
Der nach Abzug der Pauschale verbleibende Verdienst liegt im Rahmen eines Minijobs, da die Jahresverdienstgrenze (ab 2026 = 7.236 EUR (12 Monate x 603 EUR)) eingehalten wird. Der Übungsleiter ist bei der Minijob-Zentrale anzumelden. Die monatlichen Abgaben sind auf Basis von 500 EUR zu berechnen. |
Bei der Variante „en bloc“ wird die jeweilige Pauschale am Stück aufgebraucht. Solange die Pauschale nicht aufgebraucht ist, liegt sozialversicherungsrechtlich betrachtet kein Beschäftigungsverhältnis vor und die Tätigkeit ist nicht als Minijob zu melden. Die Melde- und Beitragspflicht tritt erst ein, wenn der Freibetrag der jeweiligen Pauschale aufgebraucht ist und ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt.
Beispiel „en bloc“ |
Wie das Beispiel zuvor, jedoch wendet der Verein die Variante „en bloc“ an. Bis einschließlich April 2026 ergibt sich kein beitragspflichtiger Verdienst, da die Pauschale noch nicht ausgeschöpft ist (4 x 775 EUR = 3.100 EUR). Der Minijob muss zum 1.5.2026 angemeldet werden, da die Übungsleiterpauschale in diesem Monat aufgebraucht ist. Für Mai verbleibt ein sozialversicherungsrechtlicher Verdienst i. H. von 575 EUR (775 EUR abzüglich noch nicht ausgeschöpfter Freibetrag i. H. von 200 EUR). Ab Juni bis einschließlich Dezember sind die Minijob-Abgaben vom gesamten Verdienst (775 EUR) zu zahlen. |
Quelle — Minijob-Zentrale vom 25.11.2025 „Übungsleiterpauschale und Ehrenamt: Was gilt ab 2026?“
Trägt der Arbeitnehmer die Kosten für den Parkplatz am Arbeitsort, auf dem er seinen Firmenwagen abstellt, mindert diese Zahlung nicht den geldwerten Vorteil aus der Dienstwagenbesteuerung. So lautet ein Urteil des Bundesfinanzhofs.
Sachverhalt |
Ein Arbeitgeber ermöglichte seinen Beschäftigten, in der Nähe der Arbeitsstätte bei ihm einen Parkplatz für monatlich 30 EUR anzumieten. Einigen Beschäftigten standen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Den geldwerten Vorteil berechnete der Arbeitgeber nach der Ein-Prozent-Regel. Die Stellplatzmiete, die die Beschäftigten zahlten, zog der Arbeitgeber vom geldwerten Vorteil ab. Bei einer Lohnsteuerprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Mietzahlungen den nach der Ein-Prozent-Regel ermittelten Nutzungswert nicht mindern dürfen. Denn die Stellplatzmiete gehöre nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs. Hiergegen klagte der Arbeitgeber vor dem Finanzgericht Köln und war erfolgreich. Aus der Revision ging er aber als Verlierer hervor. |
Zahlt der Arbeitnehmer für die außerdienstliche Nutzung (private Fahrten und Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) eines betrieblichen Pkw ein Nutzungsentgelt, mindert dieses den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung, da es insoweit an einer Bereicherung des Arbeitnehmers fehlt. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer zeitraumbezogene Einmalzahlungen leistet, die Anschaffungskosten für den Pkw trägt oder einzelne (nutzungsabhängige) Kosten (z. B. Kraftstoffkosten) übernimmt.
Es mindern jedoch nur solche Aufwendungen den Vorteil, die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils und somit von der Abgeltungswirkung der Ein-Prozent-Regel erfasst wären. Kosten, die ausschließlich von der Entscheidung des Arbeitnehmers abhängen, mit dem Pkw ein privates Ziel aufzusuchen (z. B. Mautkosten für Privatfahrten), gehören hierzu nicht. Entsprechendes gilt bei Stellplatz- und Garagenkosten. Trägt der Arbeitnehmer hierfür Kosten, kann dies nur zu einer Minderung des ihm durch die Überlassung des Stellplatzes bzw. der Garage zugewandten Vorteils führen.
MERKE — Leider hat der Bundesfinanzhof nicht dazu Stellung genommen, ob eine Zahlung, die auf einer arbeitsvertraglichen oder einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage beruht, anders zu beurteilen wäre. Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums ist dies nämlich der Fall bzw. soll hier eine Vorteilsminderung erfolgen. |
Quelle — BFH-Urteil vom 9.9.2025, Az. VI R 7/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 252022; BMF-Schreiben vom 3.3.2022, Az. IV C 5 - S 2334/21/10004 :001, Rz. 32 und 53
Steuertermine Fälligkeit:
Überweisungen (Zahlungsschonfrist):
Scheckzahlungen: Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen! Beiträge Sozialversicherung Fälligkeit Beiträge 4/2026 = 28.4.2026 Verbraucherpreisindex (Veränderung gegenüber Vorjahr)
|
