Sonderausgabe zum Jahresende 2025
Für alle Steuerpflichtigen
Ausgaben-/Einnahmenverlagerung im „privaten“ und „betrieblichen“ Bereich
Für Vermieter
Steuerliche Überlegungen bei Mietimmobilien
Für Kapitalanleger
Freistellungsaufträge überprüfen
Für Unternehmer
Erhöhte Abschreibungsmöglichkeiten nutzen
Geschenke an Geschäftsfreunde: Zählt der Brutto- oder der Nettowert?
Inventur am 31.12.: Das muss nicht sein
Künstlersozialabgabe sinkt auf 4,9 %
Umsatzsteuer: Kleinunternehmer müssen die Umsatzgrenzen überwachen
Für GmbH-Geschäftsführer
Offenlegung der Jahresabschlüsse für 2024
Für GmbH-Gesellschafter
Änderungsbedarf bei Verträgen überprüfen
Für Arbeitgeber
Lohnsteuerabzugsverfahren: Neuer Datenaustausch mit privaten Krankenversicherern ab 2026
Weihnachtsfeier 2025: Steuerliche Spielregeln beachten
Für Arbeitnehmer
Maßnahmen zum Jahreswechsel 2025/2026
| Im „privaten“ Bereich kommt es vor allem auf die persönlichen Verhältnisse an, ob Ausgaben vorgezogen oder in das Jahr 2026 verlagert werden sollten. |
Eine Verlagerung kommt bei Sonderausgaben (z. B. Spenden) oder außergewöhnlichen Belastungen (z. B. Arzneimittel) in Betracht. Bei außergewöhnlichen Belastungen sollte man die zumutbare Eigenbelastung im Blick haben, deren Höhe vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und von der Anzahl der Kinder abhängt.
PRAXISTIPP | Ist abzusehen, dass die zumutbare Eigenbelastung in 2025 nicht überschritten wird, sollten offene Rechnungen (nach Möglichkeit) erst in 2026 beglichen werden. Ein Vorziehen lohnt sich, wenn in 2025 bereits hohe Aufwendungen getätigt wurden. |
In die Überlegungen sind auch vorhandene Verlustvorträge einzubeziehen, die Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen eventuell wirkungslos verpuffen lassen.
Ist der Höchstbetrag bei Handwerkerleistungen (20 % der Lohnkosten, maximal 1.200 EUR) erreicht, sollten Rechnungen nach Möglichkeit erst in 2026 beglichen werden. Dasselbe gilt, wenn in 2025 z. B. wegen Verlusten aus einer selbstständigen Tätigkeit keine Einkommensteuer anfällt. Denn dann kann kein Abzug von der Steuerschuld vorgenommen werden. Ein Vor- oder Rücktrag der Steuerermäßigung ist nicht möglich.
Gewerbetreibende und Freiberufler
Buchführungspflichtige Unternehmer erreichen eine Gewinnverschiebung bei der Bilanzierung z. B. dadurch, dass sie Lieferungen erst später ausführen oder anstehende Reparaturen und Beratungsleistungen vorziehen.
Erfolgt die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung, reicht zur Gewinnverlagerung die Steuerung der Zahlungen über das Zu- und Abflussprinzip. Dabei ist die 10-Tage-Regel zu beachten, wonach regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben innerhalb dieser Frist nicht dem Jahr der Zahlung, sondern dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zuzurechnen sind.
| Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist primär auf die Einkünfteverlagerung hinzuweisen, also z. B. auf die Zahlung anstehender Reparaturen noch im laufenden Jahr. Darüber hinaus sind u. a. folgende Punkte zu beachten: |
Antrag auf Grundsteuererlass
Bei erheblichen Mietausfällen in 2025 besteht bis zum 31.3.2026 die Möglichkeit, einen teilweisen Erlass der Grundsteuer zu beantragen.
Voraussetzung ist eine wesentliche Ertragsminderung, die der Steuerpflichtige nicht zu vertreten hat. Diese liegt vor, wenn der normale Rohertrag um mehr als die Hälfte gemindert ist. Ist dies der Fall, kann die Grundsteuer um 25 % erlassen werden. Fällt der Ertrag in voller Höhe aus, ist ein Grundsteuererlass von 50 % möglich.
Größerer Erhaltungsaufwand
Sofern in 2025 größere Erhaltungsaufwendungen vorliegen, dürfen diese grundsätzlich auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilt werden, was zur längerfristigen Progressionsminderung sinnvoll sein kann.
Beachten Sie | Die Verteilung ist zulässig für Gebäude im Privatvermögen, die überwiegend Wohnzwecken dienen.
Verbilligte Vermietung (unter Angehörigen)
Gerade wenn eine Immobilie an nahe Angehörige zu Wohnzwecken überlassen wird, liegt das Entgelt häufig unterhalb der ortsüblichen Miete. Um sich in diesen Fällen dennoch den vollen Werbungskostenabzug zu sichern, sind folgende Punkte zu beachten:
Beachten Sie | Bei Vergleich der vereinbarten Miete mit der ortsüblichen Miete ist die Kaltmiete zuzüglich der umlagefähigen Betriebskosten, also die ortsübliche Warmmiete maßgebend.
MERKE | Durch den fortschreitenden Mietniveauanstieg muss die Grenze von 66 % im Auge behalten werden. Wird die Grenze unterschritten, sollte die Miete angepasst werden, um den vollen Werbungskostenabzug weiter zu sichern. |
| Der Sparer-Pauschbetrag (1.000 EUR; bei zusammenveranlagten Ehegatten sind es 2.000 EUR) wird von den Banken nur berücksichtigt, wenn ein Freistellungsauftrag erteilt wird. Demzufolge sollten Kapitalanleger ihre erteilten Freistellungsaufträge dahin gehend überprüfen, ob die vom Steuerabzug freigestellten Beträge noch optimal aufgeteilt sind oder ob eine neue Aufteilung sinnvoll erscheint. |
| Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wird in 2026 bei 4,9 % liegen und damit im Vergleich zu 2025 leicht sinken (5,0 %). |
Über die Künstlersozialversicherung werden über 190.000 selbstständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird finanziert durch einen Bundeszuschuss (20 %) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 %), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.
Grundsätzlich gehören alle Unternehmen, die durch ihre Organisation, besondere Branchenkenntnisse oder spezielles Know-how den Absatz künstlerischer Leistungen am Markt fördern oder ermöglichen, zum Kreis der künstlersozialabgabepflichtigen Personen. Weitere Informationen zur Abgabepflicht und -freiheit erhalten Sie unter www.kuenstlersozialkasse.de.
| Abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z. B. Maschinen) sind über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben, sodass sich die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten nicht sofort, sondern nur über die Abschreibung gewinnmindernd auswirken und hier gibt es Gestaltungsmöglichkeiten. |
Durch das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland (BGBl I 2025, Nr. 161) ist die degressive Abschreibung wieder möglich. Zudem wurde eine „Super-Abschreibung“ für Elektrofahrzeuge eingeführt.
Degressive Abschreibung
Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann der Steuerpflichtige statt der linearen eine degressive Abschreibung wählen. Der anzuwendende %-Satz darf höchstens das Dreifache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden %-Satzes betragen und 30 % nicht übersteigen.
Beachten Sie | Die degressive Abschreibung wurde zur Unterstützung der Wirtschaft während der Coronapandemie zeitlich befristet eingeführt und zuletzt mit dem Wachstumschancengesetz für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind, wieder ermöglicht. Der Abschreibungssatz wurde hier auf 20 % (höchstens das Zweifache der linearen Abschreibung) festgelegt.
Abschreibung für Elektrofahrzeuge
Bei Elektrofahrzeugen nach § 9 Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, die zum Anlagevermögen gehören und nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 angeschafft worden sind, kann eine arithmetisch-degressive Abschreibung mit fallenden Staffelsätzen genutzt werden.
Im Jahr der Anschaffung können 75 % der Anschaffungskosten abgeschrieben werden. Und danach: im ersten darauffolgenden Jahr 10 %, im zweiten und dritten darauffolgenden Jahr jeweils 5 %, im vierten darauffolgenden Jahr 3 % und im fünften darauffolgenden Jahr dann 2 %.
MERKE | Diese Abschreibungsmöglichkeit ist nur zulässig, wenn der Steuerpflichtige keine Sonderabschreibungen für das Wirtschaftsgut in Anspruch genommen hat. |
Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 Einkommensteuergesetz
Unter den Voraussetzungen des § 7g Abs. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) können für bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zusätzlich zur regulären Abschreibung Sonderabschreibungen geltend gemacht werden. Dafür sind zwei Voraussetzungen zu erfüllen:
Werden die Voraussetzungen erfüllt, kann im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts und in den vier Folgejahren eine Sonderabschreibung von bis zu 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden. Das Besondere: Die 40 % können beliebig verteilt werden. Es müssen weder in jedem Jahr Sonderabschreibungen vorgenommen werden noch muss der Höchstbetrag von 40 % vollständig genutzt werden.
Beachten Sie | Wurde das Wirtschaftsgut vor dem 1.1.2024 angeschafft oder hergestellt, reduziert sich die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG auf maximal 20 %.
| Geschenke an Geschäftsfreunde erfolgen oft zum Jahresende. Die Aufwendungen hierfür sind nur abziehbar, wenn die Summe der Geschenke pro Jahr und Geschäftsfreund maximal 50 EUR beträgt (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)). Wird dieser Grenzwert überschritten, sind die gesamten Aufwendungen nicht nur der 50 EUR überschreitende Betrag steuerlich nicht abziehbare Betriebsausgaben. Es stellt sich hier die Frage, ob der Brutto- oder der Nettowert relevant ist. |
Beispiel |
Die A-GmbH möchte dem langjährigen Geschäftsfreund B ein kleines Weihnachtsgeschenk im Wert von 59 EUR (inkl. 19 % Umsatzsteuer) machen. Ein weiteres Geschenk hat B von der A-GmbH in 2025 nicht erhalten. |
Bei dem Grenzwert von 50 EUR kommt es darauf an, ob das schenkende Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (ohne Vorsteuerabzugsberechtigung = Bruttowert; mit Berechtigung zum Vorsteuerabzug = Nettowert).
Da die A-GmbH zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, zählt also der Nettowert. Da dieser 49,58 EUR (59 EUR/1,19) beträgt, ist ein Betriebsausgabenabzug grundsätzlich möglich.
Beachten Sie | Liegt der Nettowert bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Schenker über 50 EUR, scheidet der Vorsteuerabzug aus. Somit ist im Ergebnis der gesamte Bruttowert nicht als Betriebsausgabe abziehbar (§ 15 Abs. 1a Umsatzsteuergesetz).
| Das Jahresende steht vor der Tür und das heißt Inventurzeit. Denn in vielen Unternehmen erfolgt dann eine körperliche Bestandsaufnahme, oft am 31.12. Doch das ist nicht zwingend erforderlich, es gibt auch andere Möglichkeiten. |
Die handelsrechtliche Grundlage für die Inventur bildet § 240 Handelsgesetzbuch (HGB). Demnach hat jeder Kaufmann zu Beginn seines Handelsgewerbes und zum Schluss eines jeden Geschäftsjahrs ein Inventar aufzustellen. Ein Inventar ist ein vollständiges Verzeichnis aller Vermögenswerte und Schulden. Um dieses zu erstellen, sind zunächst die Bestände zu ermitteln, d. h., es ist eine Inventur durchzuführen.
Die Inventur hat grundsätzlich am Bilanzstichtag zu erfolgen (Stichtagsinventur). Handels- und steuerrechtlich wird es aber nicht beanstandet, wenn die Inventur innerhalb einer Frist von zehn Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag vorgenommen wird. Der am Tag der Inventur ermittelte Bestand muss in diesem Fall mengen- und wertmäßig auf den Stichtag fortgeschrieben bzw. zurückgerechnet werden.
Auch eine zeitverschobene (vor- oder nachgelagerte) Inventur ist zulässig (§ 241 Abs. 3 HGB). Hier muss die Bestandsaufnahme innerhalb von drei Monaten vor oder zwei Monaten nach dem Abschlussstichtag erfolgen. Dies erfordert aber einen relativ langen Zeitraum der Fortschreibung bzw. Rückrechnung.
Zudem gibt es zwei weitere Verfahren:
| Ein von einem im Inland ansässigen Unternehmer bewirkter steuerbarer Umsatz ist umsatzsteuerfrei, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 EUR nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 EUR nicht überschreitet (Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz). |
Kleinunternehmer müssen die Umsätze unterjährig überwachen. Denn wird die 100.000 EUR-Grenze überschritten, tritt für diesen Umsatz und alle weiteren Umsätze die Steuerpflicht ein. Durch den Wechsel zur Regelbesteuerung besteht dann für die Eingangsbezüge auch ein Vorsteuerabzugsrecht.
| Offenlegungspflichtige Gesellschaften (insbesondere AG, GmbH und GmbH & Co. KG) müssen ihre Jahresabschlüsse der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister übermitteln. Die Unterlagen sind spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs zu übermitteln, auf das sie sich beziehen. Das bedeutet: Ist das Geschäftsjahr das Kalenderjahr, gilt für den Jahresabschluss 2024 somit der 31.12.2025. |
| Zwischen GmbH und (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführern getroffene Vereinbarungen sollten auf ihre Fremdüblichkeit und Angemessenheit hin überprüft werden. Die entsprechende Dokumentation mindert das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung. Sollen neue Vereinbarungen getroffen oder bestehende verändert werden, ist dies zeitnah schriftlich zu fixieren. Vertragsinhalte wirken sich bei beherrschenden Gesellschaftern nämlich steuerlich nur aus, wenn sie im Voraus getroffen und tatsächlich, wie vereinbart, durchgeführt werden. |
| Damit sich bei der anstehenden Weihnachtsfeier 2025 keine Steuer- und Beitragspflicht ergibt, sind einige wichtige Aspekte zu beachten. |
Nimmt ein Arbeitnehmer an einer Betriebsveranstaltung (z. B. Weihnachtsfeier) teil, gehört dieser Vorteil zum steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn. Kein Arbeitslohn liegt indes vor, wenn die Zuwendung beim Arbeitnehmer den Freibetrag von 110 EUR nicht übersteigt. Diese Ausnahme gilt allerdings nur für maximal zwei Betriebsveranstaltungen jährlich und unter der Voraussetzung, dass die Teilnahme allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.
MERKE | Wird der Freibetrag bei einer Betriebsveranstaltung überschritten, gilt der darüber hinausgehende Betrag als steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn. Der Arbeitgeber kann diesen Betrag aber stattdessen auch mit 25 % pauschal versteuern. Im Fall der Pauschalierung fallen dann keine Beiträge zur Sozialversicherung an. |
| Um den bürokratischen Aufwand bei der steuerlichen Behandlung der Beiträge für eine private Krankenversicherung und eine private Pflege-Pflichtversicherung zu reduzieren, wird ab 2026 ein umfassender elektronischer Datenaustausch eingeführt und zwar zwischen privaten Kranken- und Pflegeversicherungsunternehmen, dem Bundeszentralamt für Steuern und den Arbeitgebern. |
Das Bundesfinanzministerium (Schreiben vom 3.6.2025, Az. IV C 5 - S 2363/00047/004/136) hat zu dem Verfahren ausführlich Stellung bezogen. Nachfolgend werden einige ausgewählte Punkte vorgestellt:
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber die Beiträge der privaten Kranken- und Pflegeversicherung in der Höhe berücksichtigen, in der sie in den ELStAM (Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale) angegeben sind. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber nicht verlangen, dass er die Beiträge in einer anderen Höhe berücksichtigt als der, die in den ELStAM angegeben ist.
Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer eine durch das Versicherungsunternehmen ausgestellte (Papier-)Bescheinigung vorlegt und dort eine andere Höhe angegeben ist. In diesem Fall muss sich der Arbeitnehmer an sein Versicherungsunternehmen wenden, da nur dieses eine Korrektur der Datenübermittlung vornehmen kann.
Beachten Sie | Legt der Arbeitnehmer jedoch eine vom Finanzamt ausgestellte Papierbescheinigung zum Lohnsteuerabzug vor, muss der Arbeitgeber die dort angegebenen Lohnsteuerabzugsmerkmale anwenden.
Widerspruchsrecht
Versicherungsnehmer können der Datenübermittlung gegenüber dem Versicherungsunternehmen widersprechen. Die infolge des Widerspruchs von der Datenübermittlung ausgeschlossenen Beiträge, Vertragsbestandteile etc. können bei der Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht berücksichtigt werden. Dem Arbeitgeber werden die genannten Daten insoweit auch nicht als Lohnsteuerabzugsmerkmal bereitgestellt. Ersatzweise vorgelegte (Papier-)Bescheinigungen des Versicherungsunternehmens infolge eines Widerspruchs darf der Arbeitgeber nicht berücksichtigen.
Ersatzverfahren
Das Bundesfinanzministerium gestattet für einen Übergangszeitraum von zwei Jahren ein Ersatzverfahren. Das heißt: Können Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung aus technischen Gründen nicht bzw. nur fehlerhaft als Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet werden, darf der Arbeitgeber dem Lohnsteuerabzug eine vom Versicherungsunternehmen in Papierform für das Kalenderjahr ausgestellte Ersatzbescheinigung zugrunde legen.
Beachten Sie | Das Ersatzverfahren ist bei einem Widerspruch des Versicherungsnehmers nicht anzuwenden.
PRAXISTIPP | Das Lohnbüro sollte sich mit den neuen Anforderungen zeitnah beschäftigen. Zudem ist zu beachten, dass die bisherige Mindestvorsorgepauschale für die Kranken- und Pflegeversicherung ab 2026 nicht mehr zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu auch: BMF vom 14.8.2025, Az. IV C 5 - S 2367/00012/004/033). |
| Für Arbeitnehmer kann es vorteilhaft sein, berufsbezogene Ausgaben oder variable Gehaltsbestandteile vorzuziehen oder in das nächste Jahr zu verlagern. Maßgebend ist grundsätzlich das Zu- und Abflussprinzip. Sofern die Werbungskosten insgesamt unter dem Pauschbetrag von 1.230 EUR liegen werden, sollten ausstehende Aufwendungen (z. B. für Arbeitsmittel) nach Möglichkeit in das Jahr 2026 verschoben werden. |
Spätestens zum Jahresende 2025 sollten Arbeitgeber und Belegschaft prüfen, ob die vielseitigen Möglichkeiten von steuerfreien und begünstigten Lohnbestandteilen optimal ausgeschöpft wurden. Darunter fallen auch Sachbezüge (monatliche Freigrenze von 50 EUR) oder der Rabattfreibetrag von 1.080 EUR (jährlich) für vom Betrieb angebotene Waren.